Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er je nach der Art der Fragestellung die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen oder durch sonstige entsprechende Kennzeichnung, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert hinsichtlich einer Frage mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) | in allen Stimmzetteln die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise beantwortet wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 13 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist. |
(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
0 Kommentare zu § 12 K-VbefrG