§ 10 K-VbefrG

K-VbefrG - Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in besonderen Wahlsprengeln sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.Für das Abstimmungsverfahren sind die Paragraphen 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in besonderen Wahlsprengeln sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.

In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-VbefrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-VbefrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-VbefrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-VbefrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-VbefrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VbefrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-VbefrG
§ 11 K-VbefrG