Anordnung der Volksbefragung
(1) Die Verordnung, mit der die Volksbefragung angeordnet wird, hat zu enthalten:
a) | die Frage, | |||||||||
b) | das Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs 4), | |||||||||
c) | den Tag der Abstimmung, | |||||||||
d) | den Stichtag. |
(2) Die Frage ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu formulieren, daß eine Beantwortung entweder mit "Ja" oder "Nein" oder die Zustimmung zu einer von höchstens drei zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten erfolgen kann.
(3) Der Tag der Abstimmung ist auf einen Sonntag oder Feiertag festzusetzen. Die Durchführung einer Volksbefragung darf nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksbefragungen angeordnet werden.
(6) Die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksbefragung ist außer im Landesgesetzblatt auch vom Bürgermeister spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.
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