Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
a) | die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes, | |||||||||
b) | die Mitwirkung bei der Feststellung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs. 1), | |||||||||
c) | die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel, | |||||||||
d) | die alljährliche Aufstellung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds im abgelaufenen Verwaltungsjahr, | |||||||||
e) | der alljährliche Bericht über die Leistungen des Fonds und die eingehobenen Tierseuchensfondsbeiträge an die Landesregierung zur Vorlage an den Landtag. |
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