§ 10 K-TSFG

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Dem Kuratorium obliegt insbesondere:

a)

die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes,

b)

die Mitwirkung bei der Feststellung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs. 1),

c)

die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel,

d)

die alljährliche Aufstellung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds im abgelaufenen Verwaltungsjahr,

e)

der alljährliche Bericht über die Leistungen des Fonds und die eingehobenen Tierseuchensfondsbeiträge an die Landesregierung zur Vorlage an den Landtag.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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