§ 5 K-TSFG § 5

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltener Tiere verpflichtet:

a)

Pferde mit einem Alter über einem Jahr;

b)

Rinder, ausgenommen Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht;

c)

Schweine über 20 kg Lebendgewicht;

d)

Schafe mit einem Alter über sechs Monaten.

(2) Für die Beitragspflicht sind maßgebend

a)

der Bestand an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, der bei der letzten Viehzählung vor der jährlichen Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge (§ 4 Abs. 1) im landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb festgestellt worden ist oder

b)

der tatsächliche Bestand an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, wenn sich der bei der letzten Viehzählung festgestellte Tierbestand bis zu dessen Bekanntgabe an die beitragspflichtigen Tierbesitzer (§ 6 Abs. 1) um mehr als 10 v. H. verändert hat.

(3) Der Beitragspflicht unterliegen auch Tiere nach Abs. 1 lit. a bis lit. d, die am Stichtag der letzten Viehzählung (Abs. 2 lit. a) oder am Tag der Bekanntgabe der vorläufigen Beitragsliste an den Tierbesitzer (Abs. 2 lit. b) vorübergehend vom landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb des Tierbesitzers abwesend sind; nicht der Beitragspflicht unterliegen Tiere, die sich am Stichtag der letzten Viehzählung (Abs. 2 lit. a) oder am Tag der Bekanntgabe der vorläufigen Beitragsliste (Abs. 2 lit. b) in Schlachthäusern oder auf den Weg dorthin befinden.

(4) Änderungen des Tierbestandes im Sinne des Abs. 2 lit. b hat der beitragspflichtige Tierbesitzer innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des bei der letzten Viehzählung festgestellten Bestandes an Tieren nach Abs. 1 lit. a bis lit. d (§ 6 Abs. 1) der Gemeinde zu melden.

In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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