Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.
In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 K-TSFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-TSFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 K-TSFG