§ 2a K-TSFG

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) In der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 ein Tiergesundheitsdienst einzurichten.

(2) Das Personal für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 – ausgenommen der Geschäftsführer des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“ – ist vom Land bereitzustellen.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2a K-TSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2a K-TSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2a K-TSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2a K-TSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2a K-TSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-TSFG
§ 3 K-TSFG