(1) In der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 ein Tiergesundheitsdienst einzurichten.
(2) Das Personal für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 – ausgenommen der Geschäftsführer des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“ – ist vom Land bereitzustellen.
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