(1) Aus dem Fonds werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beihilfen und Kostenzuschüsse im Sinne der Bestimmungen des § 2 gewährt.
(2) Bei Tierseuchenverlusten können Beihilfen bis zu vier Fünftel des Schätzwertes, abzüglich allfälliger, anderweitiger Entschädigungen oder Unterstützungen bewilligt werden.
(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach § 2 lit. a und lit. c ist, daß sich das Tier, für das die Gewährung einer Beihilfe beantragt wird, zur Zeit des Todes im Besitz eines beitragspflichtigen Tierbesitzers befindet, dessen landwirtschaftlicher oder sonstiger Betrieb im Bundesland Kärnten liegt und daß der Tierbesitzer die festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge entrichtet hat (§ 6 Abs. 5). Beihilfen nach § 2 lit. a sind nicht zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die die Gewährung einer Entschädigung nach den §§ 57 und 60 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes ausschließen. Voraussetzung für die Gewährung von Kostenzuschüssen nach § 2 lit. b ist, daß der Tierbesitzer die festgesetzten Tierseuchenfondsbeiträge (§ 6 Abs. 5) entrichtet hat.
(4) Ansuchen um Beihilfen und Kostenzuschüsse aus dem Fonds (Abs. 1) sind im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde beim Fonds einzubringen. Über die Ansuchen entscheidet das Kuratorium. Auf das Verfahren sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(5) Die Summe der jährlichen Beihilfen nach § 2 lit. c darf 20 v. H. der Summe der jährlichen Beiträge (§ 4) nicht übersteigen.
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