(1) Der Fonds wird gebildet aus:
1. | dem auf das Bundesland Kärnten entfallenden Anteil am Vermögen der aufgelösten Tierseuchenkasse in Salzburg, | |||||||||
2. | den Zinsen aus der Anlage des Fondskapitals, | |||||||||
3. | den Tierseuchenfondsbeiträgen gemäß § 4, | |||||||||
4. | allfälligen Zuschüssen oder Beiträgen des Landes und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, | |||||||||
5. | allfälligen sonstigen Zuwendungen. |
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen.
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