§ 2 K-TSFG

K-TSFG - Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Fonds ist bestimmt:

a)

zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkrankungen, für welche der Bund gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes keine oder nicht die volle Entschädigung leistet oder nur eine Unterstützung gewährt;

b)

zur Übernahme der Kosten für Vorbeugung, Heilung und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten sowie der Kosten für Untersuchungen in Tierseuchenangelegenheiten, soweit diese Kosten nicht auf Grund des Tierseuchengesetzes oder anderer Gesetze vom Bund zu tragen sind;

c)

zur Leistung von Beihilfen für Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstanden sind, wenn der Besitzer durch den Tierverlust in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist.

         d)       zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (Tiergesundheitsdienst) sowie zur Tragung der Kosten des Geschäftsführers des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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