Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Der Fonds kann nur durch Landesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Fondsvermögen an das Land Kärnten und ist zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung zu verwenden.
In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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