(1) Die Landesregierung hat alljährlich unter Bedachtnahme auf die vom Tierseuchenfonds zu erbringenden Leistungen mit Verordnung die Beiträge der Tierbesitzer für den Fonds und den Zeitpunkt der Einhebung dieser Beiträge nach Anhörung des Kuratoriums (§ 9) festzusetzen.
(2) Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Höhe der Tierseuchenfondsbeiträge und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden, ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Landesregierung darf in der Verordnung zusätzlich vorsehen, daß die Verordnung auch durch Anschlag an der Amtstafel in den Gemeinden und durch Veröffentlichung im periodischen Mitteilungsblatt der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten bekanntgemacht wird.
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