(1) Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung und die Leistungen des Fonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen, die Anrechnung von Beihilfen und Zuschüssen, die Feststellung der Schadenshöhe und die Auslagenentschädigung der Mitglieder des Kuratoriums trifft im Rahmen dieses Gesetzes eine Satzung, welche die Landesregierung erläßt. Die Satzung wird im Landesgesetzblatt kundgemacht.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der Beitragspflicht der Tierbesitzer zum Fonds und der Leistungen aus dem Fonds auch auf die Besitzer anderer Haustiere anordnen, wenn ein überwiegendes Interesse der Landwirtschaft für eine solche Ausdehnung der Beitragspflicht zum Fonds und der Leistungen des Fonds vorliegt.
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