§ 10 K-TSFG

Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2021 bis 31.12.9999

Dem Kuratorium obliegt insbesondere:

a)

die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes,

b)

die Mitwirkung bei der Feststellung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs. 1),

c)

die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel,

d)

die alljährliche Aufstellung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds im abgelaufenen Verwaltungsjahr,

e)

der alljährliche Bericht über die Leistungen des Fonds und die eingehobenen Tierseuchensfondsbeiträge an die Landesregierung zur Vorlage an den Landtag,.

f) die Anstellung und Entlassung des unumgänglich notwendigen Fondsverwaltungspersonals.

Stand vor dem 28.02.2021

In Kraft vom 26.07.1995 bis 28.02.2021

Dem Kuratorium obliegt insbesondere:

a)

die alljährliche Aufstellung des Haushaltsplanes,

b)

die Mitwirkung bei der Feststellung der Tierseuchenfondsbeiträge und bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung dieser Beiträge (§ 4 Abs. 1),

c)

die Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel,

d)

die alljährliche Aufstellung der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds im abgelaufenen Verwaltungsjahr,

e)

der alljährliche Bericht über die Leistungen des Fonds und die eingehobenen Tierseuchensfondsbeiträge an die Landesregierung zur Vorlage an den Landtag,.

f) die Anstellung und Entlassung des unumgänglich notwendigen Fondsverwaltungspersonals.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten