Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG
StF: LGBl Nr 58/1995 (WV)
Änderung
LGBl Nr 86/1996 (LVG)
LGBl Nr 56/1998
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 56/1998 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Die Art der Ermittlung der Tierbestände einschließlich der
Schweine über 20 kg Lebendgewicht (§ 5 Abs 1 lit c) und der
Schafe mit einem Alter über sechs Monaten (§ 5 Abs 1 lit d) der
beitragspflichtigen Tierbesitzer, die Erstellung der Beitrags-
liste, die Berechnung der Beitragsschuld und die Einhebung
der Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 1998 hat nach der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage
(§ 5 Abs 2 und § 6) zu erfolgen.
(3) Der Fonds hat Zuschüsse zu den Kosten für Maßnahmen
zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen
Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren (§ 2 lit d)
erstmals für das Jahr 1998 zu leisten.
(4) Die Verpflichtung zur Leistung von Tierseuchenfonds-
beiträgen für Schweine über 20 kg Lebendgewicht (§ 5 Abs 1
lit c) und für Schafe mit einem Alter über sechs Monate
(§ 5 Abs 1 lit d) besteht für das gesamte Jahr 1998.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits
ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft
gesetzt werden.
0 Kommentare zu Kärntner Tierseuchenfondsgesetz - K-TSFG (K-TSFG) Fundstelle