§ 18 K-TG

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus der Wählergruppe A haben dem Vorstand drei Mitglieder und aus der Wählergruppe B zwei Mitglieder anzugehören. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Gemeinderat jeder GemeindeIm Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, darf für jede weitere Gemeinde jeweils ein zusätzliches Vorstandsmitglied und Ersatzmitglied gewählt werden, sofern aufgrund des Wahlvorschlages gewährleistet ist, dass die sichZahl der Tourismusverband ausstreckt, hat den Bürgermeister oder das für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des GemeindevorstandsMitglieder und Ersatzmitglieder aus der Wählergruppe A höher bleibt als Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsendenjene aus der Wählergruppe B.

(2) Aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands sind im Wahlvorschlag die Funktionen des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten zu bestimmen. Der Vorsitzende hat der Wählergruppe A anzugehören. Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, ist bei Erstellung des Wahlvorschlages anzustreben, dass in beiden Wählergruppen möglichst Mitglieder und Ersatzmitglieder aus allen Gemeinden berücksichtigt werden.

(3) Wenn sich der Tourismusverband auf das Gebiet von bis zu drei Gemeinden erstreckt, hat der Gemeinderat jeder solchen Gemeinde entweder den Bürgermeister oder das für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes als ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerervon mehr als drei Gemeinden, istso haben die Personen, die als Vertreter der VertreterGemeinden gemäß dem ersten Satz bestimmt worden sind, aus ihrer Mitte bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Stimmberechtigte Gemeindevertreter, die verhindert sind oder deren Amt vorzeitig endigt, werden durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten; dieses ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes vom betreffenden Gemeinderat, im Fall des zweiten Satzes vom Gemeinderat jener Gemeinde, welche im Durchschnittdem der letzten drei Jahre die meisten abgabepflichtigen Nächtigungen nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz aufweist, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigengewählte Gemeindevertreter sind beratende Mitgliederangehört, zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2020

(1) Die zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus der Wählergruppe A haben dem Vorstand drei Mitglieder und aus der Wählergruppe B zwei Mitglieder anzugehören. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Gemeinderat jeder GemeindeIm Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, darf für jede weitere Gemeinde jeweils ein zusätzliches Vorstandsmitglied und Ersatzmitglied gewählt werden, sofern aufgrund des Wahlvorschlages gewährleistet ist, dass die sichZahl der Tourismusverband ausstreckt, hat den Bürgermeister oder das für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des GemeindevorstandsMitglieder und Ersatzmitglieder aus der Wählergruppe A höher bleibt als Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsendenjene aus der Wählergruppe B.

(2) Aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands sind im Wahlvorschlag die Funktionen des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten zu bestimmen. Der Vorsitzende hat der Wählergruppe A anzugehören. Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, ist bei Erstellung des Wahlvorschlages anzustreben, dass in beiden Wählergruppen möglichst Mitglieder und Ersatzmitglieder aus allen Gemeinden berücksichtigt werden.

(3) Wenn sich der Tourismusverband auf das Gebiet von bis zu drei Gemeinden erstreckt, hat der Gemeinderat jeder solchen Gemeinde entweder den Bürgermeister oder das für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes als ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerervon mehr als drei Gemeinden, istso haben die Personen, die als Vertreter der VertreterGemeinden gemäß dem ersten Satz bestimmt worden sind, aus ihrer Mitte bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Stimmberechtigte Gemeindevertreter, die verhindert sind oder deren Amt vorzeitig endigt, werden durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten; dieses ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes vom betreffenden Gemeinderat, im Fall des zweiten Satzes vom Gemeinderat jener Gemeinde, welche im Durchschnittdem der letzten drei Jahre die meisten abgabepflichtigen Nächtigungen nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz aufweist, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigengewählte Gemeindevertreter sind beratende Mitgliederangehört, zu entsenden.

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