§ 18 K-SGAG Besuchs- und Spielordnung

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für jeden von ihm betriebenen Automatensalon oder für Glücksspielautomaten, die in Betriebsstätten von Vertragspartner aufgestellt sind (Einzelaufstellung) eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag allen Besuchern der Betriebsstätte zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adie näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,
    2. b)Litera bdie Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),
    3. c)Litera cdie Spielzeiten,
    4. d)Litera dden Hinweis, dass jedem Spieler auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 9 Abs. 5 lit. f ausgehändigt wird,den Hinweis, dass jedem Spieler auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Litera f, ausgehändigt wird,
    5. e)Litera eeinen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung gemäß § 14 Abs. 6 und Abs. 10 sowieeinen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 10, sowie
    6. f)Litera feinen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 25.06.2014 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für jeden von ihm betriebenen Automatensalon oder für Glücksspielautomaten, die in Betriebsstätten von Vertragspartner aufgestellt sind (Einzelaufstellung) eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag allen Besuchern der Betriebsstätte zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adie näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,
    2. b)Litera bdie Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),
    3. c)Litera cdie Spielzeiten,
    4. d)Litera dden Hinweis, dass jedem Spieler auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 9 Abs. 5 lit. f ausgehändigt wird,den Hinweis, dass jedem Spieler auf sein Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Litera f, ausgehändigt wird,
    5. e)Litera eeinen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung gemäß § 14 Abs. 6 und Abs. 10 sowieeinen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 10, sowie
    6. f)Litera feinen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.

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