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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten Sorge zu tragen. Werden die Glücksspielautomaten in der Betriebsstätte eines Vertragspartners des Bewilligungsinhabers betrieben, hat auch dieser für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung, wenn unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn
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(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße muss an jedem Glückspielautomaten entsprechend den Vorgaben der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angezeigt werden. Die Gewinnausschüttungsquote muss, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, bei Glücksspielautomaten in Automatensalons innerhalb einer Bandbreite von 85 % bis 95 % und bei Einzelaufstellung innerhalb einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen, und sie darf nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden. Werden dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Der Bewilligungsinhaber, im Falle von Einzelaufstellung auch der Vertragspartner, hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spielprogramme der aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
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(2) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten Sorge zu tragen. Werden die Glücksspielautomaten in der Betriebsstätte eines Vertragspartners des Bewilligungsinhabers betrieben, hat auch dieser für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung, wenn unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn
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(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße muss an jedem Glückspielautomaten entsprechend den Vorgaben der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angezeigt werden. Die Gewinnausschüttungsquote muss, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, bei Glücksspielautomaten in Automatensalons innerhalb einer Bandbreite von 85 % bis 95 % und bei Einzelaufstellung innerhalb einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen, und sie darf nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden. Werden dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Der Bewilligungsinhaber, im Falle von Einzelaufstellung auch der Vertragspartner, hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spielprogramme der aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.