§ 13 K-SGAG Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999

Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 12, erlischt, abgesehen von Paragraph 12, Absatz 8,, durch:

  1. a)Litera aden Ablauf der Bewilligungsdauer,
  2. b)Litera bdas Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons,
  3. c)Litera cdie Schließung der Betriebsstätte oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung bei Einzelaufstellung,
  4. d)Litera ddas Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder
  5. e)Litera eFehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 06.12.2012 bis 09.12.2024

Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 12, erlischt, abgesehen von Paragraph 12, Absatz 8,, durch:

  1. a)Litera aden Ablauf der Bewilligungsdauer,
  2. b)Litera bdas Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons,
  3. c)Litera cdie Schließung der Betriebsstätte oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung bei Einzelaufstellung,
  4. d)Litera ddas Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder
  5. e)Litera eFehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern.

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