§ 13 K-SGAG

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:

a)

den Ablauf der Bewilligungsdauer,

b)

das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons,

c)

die Schließung der Betriebsstätte oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung bei Einzelaufstellung,

d)

das Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder

e)

Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 06.12.2012 bis 09.12.2024
Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:

a)

den Ablauf der Bewilligungsdauer,

b)

das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons,

c)

die Schließung der Betriebsstätte oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung bei Einzelaufstellung,

d)

das Erlöschen der Ausspielbewilligung des Bewilligungsinhabers oder

e)

Fehlfunktionen, die einen Betrieb des Glücksspielautomaten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes verhindern.

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