§ 11 K-SGAG Einzelaufstellung

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) In Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsstätte gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.

(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 besitzt.

(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat der Behörde unverzüglich

a)

den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) von Vertragspartnern (§ 2 Abs. 4),

b)

den Standort der Betriebsstätte, und

c)

den Nachweis des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994

sowie jede Änderung der in lit. a bis c genannten personenbezogenen Daten bekannt zu geben.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 06.12.2012 bis 30.11.2018

(1) In Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsstätte gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.

(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 besitzt.

(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat der Behörde unverzüglich

a)

den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) von Vertragspartnern (§ 2 Abs. 4),

b)

den Standort der Betriebsstätte, und

c)

den Nachweis des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994

sowie jede Änderung der in lit. a bis c genannten personenbezogenen Daten bekannt zu geben.

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