§ 11 K-SGAG

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsstätte gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 besitzt.Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994 besitzt.
  3. (3)Absatz 3Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat der Behörde unverzüglich
    1. a)Litera aden Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) von Vertragspartnern (§ 2 Abs. 4),den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) von Vertragspartnern (Paragraph 2, Absatz 4,),
    2. b)Litera bden Standort der Betriebsstätte, und
    3. c)Litera cden Nachweis des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 den Nachweis des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994

    sowiesowie jede Änderung der in lit. a bis c genannten personenbezogenen Daten bekannt zu geben.jede Änderung der in Litera a bis c genannten personenbezogenen Daten bekannt zu geben.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 01.12.2018 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsstätte gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 besitzt.Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994 besitzt.
  3. (3)Absatz 3Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat der Behörde unverzüglich
    1. a)Litera aden Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) von Vertragspartnern (§ 2 Abs. 4),den Namen und die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) von Vertragspartnern (Paragraph 2, Absatz 4,),
    2. b)Litera bden Standort der Betriebsstätte, und
    3. c)Litera cden Nachweis des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 den Nachweis des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994

    sowiesowie jede Änderung der in lit. a bis c genannten personenbezogenen Daten bekannt zu geben.jede Änderung der in Litera a bis c genannten personenbezogenen Daten bekannt zu geben.

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