§ 9 K-PG 2010 Inhalt des Pensionskontos

Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist

1.

die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 K-DRG 1994 oder

2.

die nach sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,

zu ermitteln.

(2) Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:

1.

die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Kärnten nach Abs. 1 Z 1 einschließlich der nach § 7 iVm § 10 Abs. 10 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen;

2.

die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 2;

3.

die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;

4.

die Beitragsgrundlagensumme für Kindererziehungszeiten iSd § 1 Abs. 10 iVm § 10 Abs. 6, Zeiten einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und eines Ausbildungsdienstes und Zeiten iSd § 52 Abs. 2 Z 10,

5.

die vom Beamten im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 10 Abs. 1);

6.

die vom Beamten vom erstmaligen Eintritt in eine Pensionsversicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 10 Abs. 3).

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2018

(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist

1.

die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 K-DRG 1994 oder

2.

die nach sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,

zu ermitteln.

(2) Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:

1.

die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Kärnten nach Abs. 1 Z 1 einschließlich der nach § 7 iVm § 10 Abs. 10 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen;

2.

die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 2;

3.

die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;

4.

die Beitragsgrundlagensumme für Kindererziehungszeiten iSd § 1 Abs. 10 iVm § 10 Abs. 6, Zeiten einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und eines Ausbildungsdienstes und Zeiten iSd § 52 Abs. 2 Z 10,

5.

die vom Beamten im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 10 Abs. 1);

6.

die vom Beamten vom erstmaligen Eintritt in eine Pensionsversicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 10 Abs. 3).

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