§ 29 K-OG § 29

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999

(1) UnbeschadetFür die Leiter der Anstaltsapotheken gelten die Bestimmungen des § 8 § 28 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 über den Erfolgsnachweis hat jeder Turnusarzt das Recht, während seiner Ausbildung in insgesamt drei Ausbildungsfächern vom jeweiligen Primararzt am Ende der Beschäftigung in der jeweiligen Abteilung - sofern die Beschäftigungsdauer mindestens zwei Monate betragen hat - eine detaillierte Beurteilung zu begehren.

(2) Die Beurteilung (Abs. 1) hat nachvollziehbar nach vom Primararzt vorher festgelegten Beurteilungsrichtlinien zu erfolgen:

der Primararzt hat seine Beurteilung mit dem Turnusarzt in einem Mitarbeitergespräch zu erörtern. Eine Abschrift der Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf das Grundrecht auf Datenschutz dem medizinischen Leiter zur Evidenthaltung zu übermitteln.

(3) Ein Primararzt, für dessen Fach sich ein Turnusarzt zur Ausbildung als Assistenzarzt beworben hat, hat das Recht, mit Zustimmung des Bewerbers in Detailbeurteilungen anderer Primarärzte Einsicht zu nehmen. Assistenzarzt ist ein Arzt in Facharztausbildung, wie auch ein Arzt mit ius practicandi für Allgemeinmedizin.

(4) Freiwerdende Planstellen für Assistenzärzte sind jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” und nach Möglichkeit in der “Kärntner Ärztezeitung” auszuschreiben. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung - und zwar jeweils für eine Abteilung - erfolgen. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 in gleicher Weisebis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daßdass der Auswahlkommission der ärztliche Leiter als Voraussetzung für die Bewerbung jedenfalls festzulegen istVorsitzender, ob der Bewerber den Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen Arzt (§ 8 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984) beizubringen hat. Die Ausschreibung hat unverzüglichVerwaltungsleiter, jedenfalls aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Planstelle längstens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrem Freiwerden besetzt werden kann.

(5) Die Landesregierung kann Personen, die sich um eine voraussichtlich freiwerdende Ausbildungsstelle zum Facharzt bewerben wollen und die an der Abteilung, an der eine Assistenzarztstelle voraussichtlich zu besetzen ist, während ihrer Ausbildung zum praktischen Arzt nicht tätig waren, über ihren Antrag die Möglichkeit einer zweimonatigen Hospitation einräumen, wenn dies aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(6) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Primararzt mit jedem Bewerber ein Bewerbergespräch zu führen. Auf Grund der Beurteilungen (Abs. 1) undLeiter des Ergebnisses des Bewerbergespräches hat der Primararzt die Bewerber zu reihen und die Reihung der Beurteilungskommission (Abs. 7) vorzulegen.

(7) Die Beurteilungskommission für Assistenzärzte besteht aus demPflegedienstes, ein Primararzt, an dessen Abteilung die Assistenzarztstelle zu besetzen ist, dem Stellvertreter des Primararztes oder, wennzwei allgemein berufsberechtigte Apotheker und ein Ausbildungsassistent bestellt ist, aus diesem, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus dem medizinischen Leiter oder einem von ihmMitglied aus dem Kreis der Fachärzte bestellten Vertreter. Die Einberufung der Beurteilungskommission obliegt dem medizinischen Leiter. Den Vorsitz führt der medizinische Leiter oder der von ihm bestellte Vertreter.

(8) Kommt die Beurteilungskommission zum Ergebnis, daß sie sich der durch den Primararzt vorgeschlagenen Reihung anschließt oder wird von der Kommission einstimmig eine andere Reihung beschlossen, gilt der Vorschlag der Beurteilungskommission hinsichtlich des erstgereihten Bewerbers als Empfehlung für die Betrauung mit der Assistenzarztstelle. Dies gilt sinngemäß für Betrauungen auf Grund einer Sammelausschreibung.

(9) Ergibt sichDienstnehmer in der Beurteilungskommission keine Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Primararztes und erfolgt auch keine einstimmige andere Reihung, so hat jenes Mitglied, das eine von der Mehrheit abweichende Meinung vertritt, dies schriftlich zu begründen. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung hat die Beurteilungskommission die Reihung erneut zu beratenKABEG angehören.

(10) Ergibt die neuerliche Beratung in der Beurteilungskommission wiederum keine Übereinstimmung mit der vom Primararzt vorgeschlagenen Reihung oder keine einstimmige andere Reihung, hat die Beurteilungskommission die Empfehlung für die Betrauung mit der Assistenzarztstelle aus den Bewerbern auszusprechen und dem ärztlichen Leiter vorzuschlagen. Dieser hat über die Besetzung zu entscheiden.

(11) Der Primararzt hat nicht zum Zug gekommenen Bewerbern über ihren Wunsch die Gründe für ihre Reihung mitzuteilen.

(12) Der zuständige Betriebsrat hat das Recht, an den Sitzungen der Beurteilungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 07.10.2010 bis 21.03.2017

(1) UnbeschadetFür die Leiter der Anstaltsapotheken gelten die Bestimmungen des § 8 § 28 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 über den Erfolgsnachweis hat jeder Turnusarzt das Recht, während seiner Ausbildung in insgesamt drei Ausbildungsfächern vom jeweiligen Primararzt am Ende der Beschäftigung in der jeweiligen Abteilung - sofern die Beschäftigungsdauer mindestens zwei Monate betragen hat - eine detaillierte Beurteilung zu begehren.

(2) Die Beurteilung (Abs. 1) hat nachvollziehbar nach vom Primararzt vorher festgelegten Beurteilungsrichtlinien zu erfolgen:

der Primararzt hat seine Beurteilung mit dem Turnusarzt in einem Mitarbeitergespräch zu erörtern. Eine Abschrift der Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf das Grundrecht auf Datenschutz dem medizinischen Leiter zur Evidenthaltung zu übermitteln.

(3) Ein Primararzt, für dessen Fach sich ein Turnusarzt zur Ausbildung als Assistenzarzt beworben hat, hat das Recht, mit Zustimmung des Bewerbers in Detailbeurteilungen anderer Primarärzte Einsicht zu nehmen. Assistenzarzt ist ein Arzt in Facharztausbildung, wie auch ein Arzt mit ius practicandi für Allgemeinmedizin.

(4) Freiwerdende Planstellen für Assistenzärzte sind jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” und nach Möglichkeit in der “Kärntner Ärztezeitung” auszuschreiben. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung - und zwar jeweils für eine Abteilung - erfolgen. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 in gleicher Weisebis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daßdass der Auswahlkommission der ärztliche Leiter als Voraussetzung für die Bewerbung jedenfalls festzulegen istVorsitzender, ob der Bewerber den Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen Arzt (§ 8 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984) beizubringen hat. Die Ausschreibung hat unverzüglichVerwaltungsleiter, jedenfalls aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Planstelle längstens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrem Freiwerden besetzt werden kann.

(5) Die Landesregierung kann Personen, die sich um eine voraussichtlich freiwerdende Ausbildungsstelle zum Facharzt bewerben wollen und die an der Abteilung, an der eine Assistenzarztstelle voraussichtlich zu besetzen ist, während ihrer Ausbildung zum praktischen Arzt nicht tätig waren, über ihren Antrag die Möglichkeit einer zweimonatigen Hospitation einräumen, wenn dies aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(6) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Primararzt mit jedem Bewerber ein Bewerbergespräch zu führen. Auf Grund der Beurteilungen (Abs. 1) undLeiter des Ergebnisses des Bewerbergespräches hat der Primararzt die Bewerber zu reihen und die Reihung der Beurteilungskommission (Abs. 7) vorzulegen.

(7) Die Beurteilungskommission für Assistenzärzte besteht aus demPflegedienstes, ein Primararzt, an dessen Abteilung die Assistenzarztstelle zu besetzen ist, dem Stellvertreter des Primararztes oder, wennzwei allgemein berufsberechtigte Apotheker und ein Ausbildungsassistent bestellt ist, aus diesem, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus dem medizinischen Leiter oder einem von ihmMitglied aus dem Kreis der Fachärzte bestellten Vertreter. Die Einberufung der Beurteilungskommission obliegt dem medizinischen Leiter. Den Vorsitz führt der medizinische Leiter oder der von ihm bestellte Vertreter.

(8) Kommt die Beurteilungskommission zum Ergebnis, daß sie sich der durch den Primararzt vorgeschlagenen Reihung anschließt oder wird von der Kommission einstimmig eine andere Reihung beschlossen, gilt der Vorschlag der Beurteilungskommission hinsichtlich des erstgereihten Bewerbers als Empfehlung für die Betrauung mit der Assistenzarztstelle. Dies gilt sinngemäß für Betrauungen auf Grund einer Sammelausschreibung.

(9) Ergibt sichDienstnehmer in der Beurteilungskommission keine Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Primararztes und erfolgt auch keine einstimmige andere Reihung, so hat jenes Mitglied, das eine von der Mehrheit abweichende Meinung vertritt, dies schriftlich zu begründen. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung hat die Beurteilungskommission die Reihung erneut zu beratenKABEG angehören.

(10) Ergibt die neuerliche Beratung in der Beurteilungskommission wiederum keine Übereinstimmung mit der vom Primararzt vorgeschlagenen Reihung oder keine einstimmige andere Reihung, hat die Beurteilungskommission die Empfehlung für die Betrauung mit der Assistenzarztstelle aus den Bewerbern auszusprechen und dem ärztlichen Leiter vorzuschlagen. Dieser hat über die Besetzung zu entscheiden.

(11) Der Primararzt hat nicht zum Zug gekommenen Bewerbern über ihren Wunsch die Gründe für ihre Reihung mitzuteilen.

(12) Der zuständige Betriebsrat hat das Recht, an den Sitzungen der Beurteilungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

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