§ 37 K-NSG 2002 Schutzbestimmungen

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.

(2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen von demvom Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligenals bewilligungspflichtig festlegen, wenn es

a)

zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt,

b)

der wissenschaftlichen Erforschung dient oder

c)

zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle vertretbar ist.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2017

(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.

(2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen von demvom Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligenals bewilligungspflichtig festlegen, wenn es

a)

zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt,

b)

der wissenschaftlichen Erforschung dient oder

c)

zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle vertretbar ist.

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