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(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen von demvom Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligenals bewilligungspflichtig festlegen, wenn es
a) | zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt, | |||||||||
b) | der wissenschaftlichen Erforschung dient oder | |||||||||
c) | zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle vertretbar ist. |
(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen von demvom Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligenals bewilligungspflichtig festlegen, wenn es
a) | zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt, | |||||||||
b) | der wissenschaftlichen Erforschung dient oder | |||||||||
c) | zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle vertretbar ist. |