§ 38 K-LWKWO 1991 Ergänzungsvorschläge

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 34 Abs. 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) einlangen.

In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
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