(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien aus; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
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