Weisen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
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