(l) Die Wahlbehörde (§ 34 Abs l) überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den in § 34 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 34 Abs. 5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
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