(l) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 24. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3) In diesem Fall ist der Kostenbeitrag (§ 34 Abs. 6) zurückzuerstatten.
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