Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Wahlzeit für die Stimmabgabe vor dem Wahltag gemäß § 57a ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
In Kraft seit 24.06.2016 bis 31.12.9999
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