(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 4 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag, jene der Wahllokale, der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen.
(3) Die getroffenen Anordnungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 120 Euro zu bestrafen sind.
(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Anordnungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
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