(l) Frühestens am 23., spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag hat die Wahlbehörde (§ 34 Abs l) die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung sind zu Beginn die Wahlvorschläge mit den Parteibezeichnungen von Parteien, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, nach der Größe der bei der letzten Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgestellten Parteisummen mit der größten Partei an der Spitze und anschließend die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung oder im Falle des § 35 des an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers anzuführen.
(2) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 34 Abs. 4 Z l bis 3) abgesehen von Straßennamen und Orientierungsnummern zur Gänze ersichtlich sein.
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