§ 5 K-LWKG

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Berufstätige Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben und in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind (Abs. 2) und ehemals selbständig berufstätige Berufszugehörige (Abs. 3) haben das Recht, Einrichtungen und Tätigkeiten der Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 8 in Anspruch zu nehmen.

(2) Berufstätige Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

a)

der Ehegatte oder der eingetragene Partner, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 1 lit. e fallen;

b)

die Eltern und Großeltern;

c)

die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder, die Kindeskinder und die Schwiegerkinder;

d)

die Kinder, einschließlich der Wahlkinder, und die Kindeskinder des eingetragenen Partners.

(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, dass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.

  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsdie Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer);
    2. 2.Ziffer 2Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit sowie zur Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge notwendig sind (z.B. Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten).
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, der Landwirtschaftskammer
    1. 1.Ziffer einsdie zur Anlegung und Führung des Mitgliederverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2die dafür notwendigen Unterlagen nach Aufforderung zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3Änderungen der Daten innerhalb eines Monats bekannt zu geben.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 15.12.2023
(1) Berufstätige Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben und in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben überwiegend tätig sind (Abs. 2) und ehemals selbständig berufstätige Berufszugehörige (Abs. 3) haben das Recht, Einrichtungen und Tätigkeiten der Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 8 in Anspruch zu nehmen.

(2) Berufstätige Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

a)

der Ehegatte oder der eingetragene Partner, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 1 lit. e fallen;

b)

die Eltern und Großeltern;

c)

die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder, die Kindeskinder und die Schwiegerkinder;

d)

die Kinder, einschließlich der Wahlkinder, und die Kindeskinder des eingetragenen Partners.

(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, dass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.

  1. (1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsdie Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer);
    2. 2.Ziffer 2Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit sowie zur Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge notwendig sind (z.B. Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten).
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, der Landwirtschaftskammer
    1. 1.Ziffer einsdie zur Anlegung und Führung des Mitgliederverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2die dafür notwendigen Unterlagen nach Aufforderung zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3Änderungen der Daten innerhalb eines Monats bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten