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(2) Berufstätige Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
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(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, dass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.
(2) Berufstätige Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
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(3) Berufszugehörige im Sinne des Abs. 1 sind unter der Voraussetzung, dass sie keinen anderen Beruf haben, die ehemals selbständig berufstätigen Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter (§ 4 Abs. 1 lit. a und b), die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an ihren Nachfolger übergeben haben und aus dessen Betrieb versorgt werden, samt ihrem im gleichen Haushalt lebenden, nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätigen Ehegatten oder eingetragenen Partner.