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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 31 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz – K-UVSG), LGBl. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 31 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat (Kärntner Verwaltungssenatsgesetz – K-UVSG), LGBl. Nr. 104/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.