§ 43 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 18 Abs. 1 K-LVG).

(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird (Art. 18 Abs. 2 K-LVG).

(3) Der Landtag kann nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt (Art. 18 Abs. 4 K-LVG).

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die AktuelleEuropapolitische Stunde. Im Übrigen hat der Landtag das Recht, bei seinen Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Dies gilt sinngemäß für die FragestundeDie Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stundewenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienteste beizuziehen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).

(4a) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes auf Antrag des Berichterstatters vor dem Eingehen in die GeneraldebatteDebatte kurz darzustellen (Art. 19 Abs. 1a K-LVG); seine Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten. Dabei hat er von dem ihm vom Präsidenten zugewiesenen Sitz aus zu sprechen.

(5) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein (Art. 19 Abs. 2 K-LVG).

(6) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zu Grunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 53 K-LVG) handelt.

(6a) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde und in der GeneraldebatteDebatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3a K-LVG).

(6b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3b K-LVG).

(7) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen. Die Einladung der Auskunftspersonen hat durch den Präsidenten zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 18 Abs. 1 K-LVG).

(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird (Art. 18 Abs. 2 K-LVG).

(3) Der Landtag kann nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt (Art. 18 Abs. 4 K-LVG).

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Referatseinteilung der Landesregierung in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die AktuelleEuropapolitische Stunde. Im Übrigen hat der Landtag das Recht, bei seinen Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Dies gilt sinngemäß für die FragestundeDie Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stundewenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienteste beizuziehen (Art. 19 Abs. 1 K-LVG).

(4a) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes auf Antrag des Berichterstatters vor dem Eingehen in die GeneraldebatteDebatte kurz darzustellen (Art. 19 Abs. 1a K-LVG); seine Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten. Dabei hat er von dem ihm vom Präsidenten zugewiesenen Sitz aus zu sprechen.

(5) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein (Art. 19 Abs. 2 K-LVG).

(6) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zu Grunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 53 K-LVG) handelt.

(6a) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde und in der GeneraldebatteDebatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3a K-LVG).

(6b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören (Art. 19 Abs. 3b K-LVG).

(7) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen. Die Einladung der Auskunftspersonen hat durch den Präsidenten zu erfolgen.

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