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(1) Die Übermittlung von Schriftstücken, insbesondere von Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse (§ 37 Abs. 1) und des Landtages (§ 44 Abs. 3) und die Verteilung von Beratungsunterlagen an die Mitglieder des Landtages (§ 20) dürfenhaben nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu erfolgen, sofern das betreffende Mitgliedausgenommen die in einer Sitzung des Landtages dem vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hatund seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen.
(2) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten könnensind die in diesem Gesetz vorgesehenen Einsichtnahmen auchgemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 4 letzter Satz in elektronischer Form erfolgenzu gewähren.
(1) Die Übermittlung von Schriftstücken, insbesondere von Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse (§ 37 Abs. 1) und des Landtages (§ 44 Abs. 3) und die Verteilung von Beratungsunterlagen an die Mitglieder des Landtages (§ 20) dürfenhaben nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu erfolgen, sofern das betreffende Mitgliedausgenommen die in einer Sitzung des Landtages dem vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hatund seiner Ausschüsse eingebrachten Anträge und Anfragen.
(2) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten könnensind die in diesem Gesetz vorgesehenen Einsichtnahmen auchgemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 4 letzter Satz in elektronischer Form erfolgenzu gewähren.