§ 20 K-LSchG Schulpflicht

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge während des Lehrverhältnisses verpflichtet.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO)§ 11b K-LFBAO ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 25.02.1993 bis 31.08.2014

(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge während des Lehrverhältnisses verpflichtet.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO)§ 11b K-LFBAO ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten