§ 12 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 12

Akteneinsicht

 

(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betreffenden Bediensteten erfolgen.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 K-LPVG
§ 13 K-LPVG