(1) (entfällt)
(2) Aufgabe der Zentralpersonalvertretung ist es,
a) | bei der Aufnahme, der Ernennung, der Überstellung und der Bestellung sowie der Dienstzuteilung, Abberufung von der bisherigen Verwendung und Versetzung von Bediensteten unter finanzieller Einbuße, | |||||||||
b) | bei der Vergabe einer Naturalwohnung durch die Dienstbehörde, | |||||||||
c) | bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen, | |||||||||
d) | bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten, | |||||||||
e) | bei Maßnahmen der Schulung und Fortbildung der Bediensteten, | |||||||||
f) | bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, | |||||||||
g) | bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber, | |||||||||
h) | bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Dienstbeurteilungskommissionen bestellt werden sollen, | |||||||||
i) | bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe, | |||||||||
j) | bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz, | |||||||||
k) | bei der Erstellung des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes, | |||||||||
l) | bei der Regelung der Dienstzeit, | |||||||||
m) | in den Fällen des § 26 und | |||||||||
n) | bei der Verwaltung der im Landesvoranschlag vorgesehenen Personalbetreuungsmittel | |||||||||
mitzuwirken sowie | ||||||||||
o) | in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8, welche alle Bediensteten oder die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle “Amt der Landesregierung” ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, und | |||||||||
p) | in den im § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden sowie | |||||||||
qu) | den Zentralausschuß zu bestellen (§ 15). |
(3) Der Zentralpersonalvertretung ist die Versetzung eines Bediensteten mitzuteilen.
(4) Mit der Zentralpersonalvertretung ist das Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse herzustellen.
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