Organe
(1) Organe der Bediensteten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) | die Dienststellenversammlung; | |||||||||
b) | die Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson); | |||||||||
c) | die Zentralpersonalvertretung; | |||||||||
d) | der Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß. |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§ 4), bei der die Dienststellenpersonalvertretung errichtet ist.
(3) Der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.
(4) Die Gesamtheit der von der Zentralpersonalvertretung vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Obmann der Zentralpersonalvertretung.
(5) Die in Abs 1 angeführten Organe der Bediensteten bilden die Personalvertretung. Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung sowie die Vertrauenspersonen.
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