(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Bediensteten, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe geschaffen werden.
(2) Für welche Dienststellen gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe gebildet werden, hat die Zentralpersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Werden für zwei oder mehrere Dienststellen gemeinsame Organe oder werden für eine Dienststelle mehrere Organe gebildet, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die erste Wahl nach der Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) nach § 14 Abs. 3 der Zentralpersonalvertretung.
(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.
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