§ 21 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 21

Beendigung der Tätigkeit der Dienststellen-

(Zentral-)Personalvertretung

 

(1) Die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde (§ 13 Abs 1).

 

(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung:

a)

wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird;

b)

wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

c)

wenn die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 6 Abs 2 lit c).

 

(3) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung führt nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit b, c und d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung weiter.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
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