§ 10 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 10

Verfahrensbestimmungen für die

Zentralpersonalvertretung

 

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs 2 lit a bis n sowie beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs 2, bei denen die Mitwirkung gemäß § 9 Abs 2 lit o der Zentralpersonalvertretung obliegt, sind in Angelegenheiten des inneren Dienstes vom Landesamtsdirektor, in sonstigen Angelegenheiten vom Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung der Zentralpersonalvertretung vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen.

 

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit der Zentralpersonalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 lit o und § 9 Abs 4) sind von dem in Abs 1 genannten Organ vor ihrer beabsichtigten Durchführung der Zentralpersonalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn die Zentralpersonalvertretung zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahmen nicht äußert. Die Zentralpersonalvertretung kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

 

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag der Zentralpersonalvertretung angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht anzuwenden; die Zentralpersonalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

 

(4) Auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung hat das in Abs 1 genannte Organ mit dieser über deren Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs 4 in Verbindung mit § 9 Abs 2 lit o) zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Landesamtsdirektor (Abteilungsvorstand) schriftlich festzuhalten.

 

(5) Bei der Erstellung des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes (§ 9 Abs 2 lit k) kommt der Zentralpersonalvertretung ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes ist der Zentralpersonalvertretung spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung durch die Landesregierung nachweislich zuzuleiten.

 

(6) Kommt eine Verständigung im Sinne des Abs 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs 2 nicht zustande oder glaubt der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand), daß den Einwendungen der Zentralpersonalvertretung nicht in vollem Umfange entsprochen werden kann, so hat er dies der Zentralpersonalvertretung unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand) glaubt, daß schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschläge der Zentralpersonalvertretung nicht nachgekommen werden kann. Wenn es die Zentralpersonalvertretung in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Zentralpersonalvertretung ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung haben Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs 2, ausgenommen die in lit c genannten, und Maßnahmen nach § 9 Abs 2, ausgenommen die in lit g, i und k genannten, hinsichtlich derer die Zentralpersonalvertretung Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen worden ist.

 

(7) Die Entscheidung des obersten Organes der Vollziehung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.

 

(8) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird die Zentralpersonalvertretung durch den Obmann und dessen Stellvertreter vertreten. Diesen Verhandlungen ist auch je ein Vertreter jener Wählergruppen beizuziehen, auf die bei der Wahl zur Zentralpersonalvertretung zumindest ein Mandat entfallen ist.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
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