(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 keine Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf wahlberechtigte Bedienstete beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen eine Vertrauensperson zu bestellen ist, sinngemäße Anwendung.
(3) Die Vertrauenspersonen werden durch die Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 13, 18 und 19 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss beim Amt der Landesregierung wahrzunehmen sind.
(4) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauensperson finden die Bestimmungen der §§ 19, 21 und 22 sinngemäße Anwendung; tritt die Vertrauensperson zurück und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist nach § 22 zweiter Satz vorzugehen.
(5) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung.
(6) Den Vertrauenspersonen stehen jene Befugnisse zu, die in Dienststellen mit einer Dienststellenpersonalvertretung der Dienststellenpersonalvertretung nach § 9 zustehen. Die Bestimmungen des § 11 finden sinngemäß Anwendung.
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