§ 11 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 11

Verfahrensbestimmungen für die Dienststellenpersonalvertretung

 

(1) In den Fällen, in denen die Dienststellenpersonalvertretung gemäß § 8 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 Abs 1 bis 4 sowie Abs 6 sinngemäße Anwendung; diese Beratungen und Verhandlungen sind von der Dienststellenpersonalvertretung beim Amte der Landesregierung mit dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung, von der Dienststellenpersonalvertretung bei anderen Dienststellen mit dem Leiter der Dienststelle - in den Fällen des § 5 Abs 3 mit den in Betracht kommenden Dienststellenleitern - zu führen.

 

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs 7 gelten mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung in Form einer Dienstanweisung an das nach den Vorschriftn des Dienst- und Organisationsrechtes zuständige nachgeordnete Organ zu erfolgen hat.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 K-LPVG
§ 12 K-LPVG