Verfahrensbestimmungen für die Dienststellenpersonalvertretung
(1) In den Fällen, in denen die Dienststellenpersonalvertretung gemäß § 8 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 Abs 1 bis 4 sowie Abs 6 sinngemäße Anwendung; diese Beratungen und Verhandlungen sind von der Dienststellenpersonalvertretung beim Amte der Landesregierung mit dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung, von der Dienststellenpersonalvertretung bei anderen Dienststellen mit dem Leiter der Dienststelle - in den Fällen des § 5 Abs 3 mit den in Betracht kommenden Dienststellenleitern - zu führen.
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs 7 gelten mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung in Form einer Dienstanweisung an das nach den Vorschriftn des Dienst- und Organisationsrechtes zuständige nachgeordnete Organ zu erfolgen hat.
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