Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft
zum Dienststellen- und Zentralwahlausschuß
Die Bestimmungen des § 19 finden auf den Dienststellen- (Zentral-)wahlauschuß mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.
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