§ 8 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 8

Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung

 

(1) Die Dienststellenpersonalvertretung ist in allen jenen im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Dienstnehmerschaft vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle "Amt der Landesregierung" ein Abteilungsvorstand, nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist.

 

(2) Der Dienststellenpersonalvertretung obliegt insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung;

b)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

c)

bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen und von technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren.

 

(3) Mit der Dienststellenpersonalvertretung ist das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Presonalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der allgemeinen Urlaubseinteilung oder deren Abänderung.

 

(4) Weiters obliegt es der Dienststellenpersonalvertretung:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen oder einzelner ihrer Bereiche durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen der Finanz- und Kassengebarung dient, teilzunehmen. Die Dienststellenpersonalvertretungen sind von solchen Besichtigungen in Kenntnis zu setzen;

d)

an der Aufrechterhaltung der Disziplin in der Dienststelle mitzuwirken;

e)

in den Angelegenheiten des § 26 tätig zu werden;

f)

bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
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