§ 20 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die erste Sitzung der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung ist von ihrem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung aus ihrer Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmann-Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(1a) In der ersten Sitzung der Zentralpersonalvertretung hat die Zentralpersonalvertretung für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung drei Rechnungsprüfer zu wählen. Ein Rechnungsprüfer ist auf Vorschlag der stimmenschwächsten Wählergruppe zu wählen. Zwei Rechnungsprüfer und für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter für alle drei Rechnungsprüfer sind über Vorschlag der in der Zentralpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu wählen. Wählbar sind alle Personalvertreter iSd § 3 Abs. 5, die keine weitere Funktion in der Personalvertretung ausüben. Ein Personalvertreter ist nicht wählbar im Fall

1.

des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft nach § 19 Abs. 1, 2 und 3, mit Ausnahme der Versetzung oder Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehörte,

2.

der Beendigung der Tätigkeit der Dienststellenpersonalvertretung nach § 21 Abs. 2,

3.

voraussichtlicher längerer Abwesenheit wie Krankheit, Karenz, Karenzurlaub, Außerdienststellung, Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(1b) Sind die Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter für länger als ein Jahr oder dauernd, insbesondere aus den in Abs. 1a letzter Satz genannten Gründen außerstande, ihre Funktion auszuüben, so sind für den Rest der Funktionsperiode Nachwahlen vorzunehmen.

(1c) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Personalvertretung alljährlich nach den Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie dem Finanzausschuss (Abs. 5a), der Zentralpersonalvertretung, der Landesregierung und dem Landesrechnungshof bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu berichten.

(2) Die Sitzungen der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Dienststellen- (Zentral)personalvertretung und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung einberufene Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung hat an dieser teilzunehmen. Ein Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen

werden.

(4) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung kann, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, beschließen, dass einzelne genau zu umschreibende Aufgaben einem Unterausschuss der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.

(5a) Für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung ist jedenfalls ein Finanzausschuss einzurichten. Bei der Einrichtung ist das Stärkeverhältnis der in der Zentralpersonalvertretung vorhandenen Fraktionen zu berücksichtigen. Es ist hierbei sicherzustellen, dass jede Fraktion zumindest einen Vertreter entsendet. Der Finanzausschuss hat den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen und der Zentralpersonalvertretung zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Zu den Beratungen der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 und Abs. 5a können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachverständige Bedienstete, die nicht Mitglieder der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung sind, eingeladen werden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Zentralpersonalvertretung zu erlassen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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