(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.
(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.
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