(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips.
(2) Dieses Gesetz dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und Umwelt.
(3) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nicht-chemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn die Verwendung nachweislich ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken erfolgt, sowie für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im Rahmen eines Dienstleistungs-Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, durch Landwirte.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetzes nicht berührt.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen nicht die in forstrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
a) | quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen; | |||||||||
b) | die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmittel zu verringern, und | |||||||||
c) | die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn Alternativen verfügbar sind. | |||||||||
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 lit. c sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 lit. c sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Zeitplänen festzulegen, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere jener, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b zu erreichen. Dabei sind der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen zur Verringerung der Risiken oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu erheben und zu dokumentieren.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
a) | zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen im Hinblick auf die | |||||||||
1. | Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte, | |||||||||
2. | Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundener Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten, | |||||||||
3. | Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
4. | Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit, | |||||||||
5. | Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
6. | Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, | |||||||||
7. | Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und | |||||||||
8. | Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln | |||||||||
erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b zu erreichen;
b) | Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und | |||||||||
c) | auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen. | |||||||||
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen der §§ 8 und 10 des Kärntner Umweltplanungsgesetzes zu erfolgen, mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und die grenzüberschreitenden Konsultationen nicht anzuwenden sind. Darüber hinaus sind
a) | die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen, | |||||||||
b) | die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Kärnten und | |||||||||
c) | alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen. | |||||||||
Als relevante Interessengruppen im Sinne der lit. c gelten insbesondere die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, die Wirtschaftskammer Kärnten, die Landarbeiterkammer für Kärnten, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und die für die Vertretung im Naturschutzbeirat gemäß § 62 Abs. 1 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen.
(9) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Weiterleitung zu übermitteln. Werden vom Bundesminister als koordinierende Behörde gemäß § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(10) Durch den Aktionsplan werden subjektiv–öffentliche Rechte nicht begründet.
(1) Unbeschadet der Arbeitnehmerschutzvorschriften müssen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen. Im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung sowie der Ausbildung an Hochschulen dürfen Pflanzenschutzmittel unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen Verwenders verwendet werden. Ebenso dürfen Nützlinge unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Diese Anwender sind vor der ersten Verwendung gemäß § 5 Abs. 7 erster Satz zu belehren.
(1a) Einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht die Inhaber einer aufrechten Ausbildungsbescheinigung nach den
a) | pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer und | |||||||||
b) | Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, | |||||||||
jeweils bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Liegen Entziehungsgründe gemäß Abs. 10 vor, hat die Behörde dem Inhaber für die Dauer der fehlenden Zuverlässigkeit die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten zu untersagen.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist einem Antragsteller von der Landesregierung auszustellen, der
a) | über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und | |||||||||
b) | verlässlich ist. | |||||||||
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:
a) | die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 6; | |||||||||
b) | die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß Abs. 7 zweiter Satz oder 8 von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurde; | |||||||||
c) | ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland absolvierten Ausbildung nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, ein Zeugnis über eine Ausbildung nach den Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder eine Ausbildungsbescheinigung nach den vor dem 1. Mai 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen; | |||||||||
d) | die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe für die Schädlingsbekämpfung oder | |||||||||
e) | Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss | |||||||||
1. | einer einschlägigen Berufsausbildung, | |||||||||
2. | einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, | |||||||||
3. | einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt | |||||||||
oder
4. | eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums, | |||||||||
sofern gemäß der Ausbildungsordnung, dem Lehr- oder dem Studienplan die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 6 zweiter Satz vermittelt werden.
(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren
a) | von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist, oder | |||||||||
b) | mehr als einmal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und der Ausschluss von der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung im Hinblick auf die Auswirkungen der Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist. | |||||||||
(5) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) sind der Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 3) und über die Verlässlichkeit (Abs. 4) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, anzuschließen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachzuweisen.
(6) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 3 lit. a ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.
(7) Die Dauer der Ausbildungskurse gemäß Abs. 6 hat mindestens 20 Stunden zu betragen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise, soweit sie diesem Gesetz entsprechen, als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 6 gelten. Vor Erlassung der Verordnung sind die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer zu hören.
(8) Für die Anerkennung der Ausbildungen gemäß Abs. 2 lit. b im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass die Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. a als Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG gilt.
(9) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als vier Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist. Der Fortbildungskurs ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Abs. 6 bis 8 gelten sinngemäß für Fortbildungskurse.
(9a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag auf die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor Antragstellung absolviert worden ist.
(10) Die Landesregierung hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung (Abs. 2) nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
(11) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Kammer für Land- und Forstwirtschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist. Wird die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, obliegt diesen auch die Entziehung gemäß Abs. 10.
(12) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft hat für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Wurde die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Kammer übertragen, hat das Land der Kammer einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der dem Aufkommen an der Landesverwaltungsabgabe für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen entspricht.
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat folgende Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten:
a) | die ausstellende Behörde; | |||||||||
b) | den Namen, das Geburtsdatum, die Unterschrift und ein Lichtbild des Inhabers sowie | |||||||||
c) | das Kärntner Landeswappen, das Datum der Ausstellung und des Endes der Gültigkeitsdauer sowie die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung. | |||||||||
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
(3) Die ausstellende Stelle gemäß § 6 Abs. 11 hat ein elektronisches Register über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen zu führen. In dieses sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 4 und deren Dauer aufzunehmen. Wird das Register nicht von einer Behörde des Landes geführt, ist der Landesregierung die elektronische Einsichtnahme in dieses Register zu ermöglichen.
Innerbetriebliche Beförderung
Pflanzenschutzmittel dürfen in Betrieben nur so befördert werden, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt entstehen kann.
(1) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Beschaffenheit und Zustand eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
1. | das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und | |||||||||
2. | Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können. | |||||||||
(1a) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
a) | die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen; | |||||||||
b) | die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte; | |||||||||
c) | die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
d) | die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes; | |||||||||
e) | die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und | |||||||||
f) | die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren | |||||||||
zu erlassen.
(2) Pflanzenschutzgeräte dürfen nicht für die Aufbewahrung, Lagerung, Zubereitung u. ä. von Futtermitteln, Arzneimitteln, Lebensmitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden.
(3) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass ein Versickern der Spritzbrühe in den Boden oder ein Einbringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
(4) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderliche Schutzbekleidung und Schutzausrüstung. Für die anfallenden Reinigungswässer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überläßt, hat den Erwerber über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Dritte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere die Trinkwasserwirtschaft, Gewerbetreibende und Händler, die mit landwirtschaftlichen Produkten handeln, sowie Anrainer. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 7 Abs. 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die schriftliche Auskunftspflicht der Landesregierung gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(4) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Für den Rechtsschutz ist § 9 Abs. 1 und 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes anzuwenden.
(5) Soweit nach anderen Landesgesetzen weitergehende Auskunftpflichten bestehen, sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(1) Sofern dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen.
(2) Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nicht chemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Falle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 bis 12c über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
1. | von beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten sowie | |||||||||
2. | von nicht beruflichen Verwendern im Fall eines begründeten Verdachts einer Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen, | |||||||||
jedenfalls aber nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu überwachen.
(1a) Die Landesregierung kann, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Aufgaben bei der Überwachung der in Abs. 1 genannten Vorschriften, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, in ihrem Einvernehmen durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.
(1b) Im Falle der Übertragung von Aufgaben ist die Überwachung nach den Dienstanweisungen der Landesregierung durchzuführen. Der Landesregierung
a) | sind die Prüfberichte gemäß Abs. 3 unverzüglich zu übermitteln; | |||||||||
b) | sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 sowie §§ 12a und 12b unverzüglich mitzuteilen und | |||||||||
c) | ist Auskunft über alle im Rahmen der Überwachung gemachten Wahrnehmungen, die die Vollziehung dieses Gesetzes betreffen, zu erteilen. | |||||||||
(2) Die Verfügungsberechtigten haben den Überwachungsorganen
a) | alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen; | |||||||||
b) | in die Aufzeichnungen gemäß Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu gewähren sowie auf Verlangen Abschriften oder Kopien herstellen zu lassen; | |||||||||
c) | den Zutritt zu den Grundstücken, den Transportmitteln sowie Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln zu gestatten und die Entnahme von Proben von Boden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu dulden und | |||||||||
d) | die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. | |||||||||
(3) Die Überwachungsorgane haben über jede Amtshandlung einen Prüfbericht in der Form einer Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probenahme ist der Ausfertigung ein Teil der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen.
(4) Die Überwachungsorgane haben sich auf Verlangen des Verfügungsberechtigten auszuweisen.
(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Maßnahmen
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbehebung anordnen, wie insbesondere
a) | Verbote oder Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; | |||||||||
b) | ordnungsgemäße Entsorgung der Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; | |||||||||
c) | Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
d) | Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen. | |||||||||
(2) Die nach Abs 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs 1 anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Abs 1) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.
(1) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mangelbehebung (§ 12a) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Überwachungsorgan zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Landesregierung zu.
(3) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. g. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die Landesregierung vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen.
(1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
a) | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden; | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und | |||||||||
c) | die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht; | |||||||||
d) | die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. | |||||||||
(2) Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder aufgrund des überwiegenden Interesses im Sinne des § 1 erforderlich ist, personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Union mitteilen.
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | ||||||||||
aa) | den Bestimmungen der §§ 5, 6 Abs. 1 und 10 und §§ 7 bis 10 zuwiderhandelt, | |||||||||
bb) | den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 9 Abs. 1a oder 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, | |||||||||
cc) | eine unrichtige Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 vorlegt, | |||||||||
dd) | der Landesregierung nicht die Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stellt oder | |||||||||
ee) | einem Bescheid gemäß § 6 Abs. 1a zweiter Satz zuwiderhandelt; | |||||||||
b) | entgegen § 5 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel verwendet, gegen die Verpflichtungen nach §§ 12 Abs. 2 und 12b verstößt oder Maßnahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach § 12a nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; | |||||||||
c) | die nach § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder | |||||||||
d) | die ihn nach § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt; | |||||||||
e) | gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen | |||||||||
1. | der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder | |||||||||
2. | der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, | |||||||||
soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, verstößt. | ||||||||||
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,- Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,- Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,- Euro zu bestrafen.
(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht , wer
a) | die in § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 3 oder 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert; | |||||||||
b) | nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 B-UHG erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift; | |||||||||
c) | nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 B-UHG gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft; | |||||||||
d) | nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder | |||||||||
e) | nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 B-UHG ergreift. | |||||||||
(2b) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und in den Fällen der lit. b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist.
Die gemäß § 6 Abs. 6, 8, 9, 11 und 12 sowie § 6a Abs. 3 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (20. Februar 1991).
(2) Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß § 6 Abs 3 lit a, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht werden, gelten als Sachkundennachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestätigt, daß diese Kurse geeignet waren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Bis zum 1. Februar 1993 gilt als Sachkundennachweis nach § 6 Abs 3 auch eine Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über eine mindestens fünfjährige einschlägige Erfahrung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 1).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen | |
Zielsetzungen | |
Abgrenzung | |
Begriffsbestimmungen | |
Landesaktionsplan | |
2. Abschnitt: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln | |
Verwendung | |
Persönliche Voraussetzungen | |
Inhalt der Ausbildungsbescheinigung | |
Aufzeichnungen | |
Innerbetriebliche Beförderung | |
Pflanzenschutzgeräte | |
Informationspflicht | |
Information und Sensibilisierung | |
Verwendungsbeschränkungen | |
3. Abschnitt: Kontrolle | |
Begleitmaßnahmen zur EU-Kontrollverordnung | |
Überwachung | |
Maßnahmen | |
Beschlagnahme | |
Erfüllung von Berichtspflichten und Übermittlung von Daten | |
4. Abschnitt: Umwelthaftung | |
Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens | |
5. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen | |
Strafbestimmungen | |
Verweise | |
Aufgaben der Kammer für Land- und Forstwirtschft im | |
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
Übergangsrecht