§ 13b K-LPG Forstwirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich

K-LPG - Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die gemäß § 6 Abs. 6, 8, 9, 11 und 12 sowie § 6a Abs. 3 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

In Kraft seit 03.04.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13b K-LPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13b K-LPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13b K-LPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13b K-LPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13b K-LPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13a K-LPG
§ 14 K-LPG